Rechtsanwälte Brand & Zingel PartG mbB
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Als Dienstleister vertreten wir Ihre rechtlichen Interessen zuverlässig, kompetent und zielstrebig, sowohl außergerichtlich als auch mit gerichtlicher Geltendmachung. Kurzfristige Erreichbarkeit und der direkte Kontakt zum Mandanten sind uns besonders wichtig. Als in der Kreisstadt Westerstede ansässige Rechtsanwaltskanzlei sind wir vorwiegend für mittelständische Unternehmen und Privatpersonen im Weser-Ems-Gebiet, aber auch darüber hinaus bis in den Berliner Raum und Süddeutschland tätig.
Um Ihnen eine kompetente Rechtsberatung und Vertretung zu garantieren, haben wir uns im Wesentlichen auf die zivilrechtlichen Rechtsgebiete, sowie das Arbeitsrecht und Handelsrecht spezialisiert.
Bereits seit kurz nach dem sogenannten Lockdown, der im März von einem auf den anderen Tag viele Betriebe zum Schließen ihrer Geschäftsräume für den Publikumsverkehr zwang, wird diskutiert, ob den Geschäftsinhabern ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionenschutzgesetz oder Polizeirecht zusteht. Einen direkten Anspruch nach dem Infektionenschutzgesetz gibt es nicht. Allerdings wird vertreten, dass im Infektionenschutzgesetz eine Regelungslücke existiert. Die dort geregelten Entschädigungsansprüche müssten nämlich auch für die Fälle der Betriebsschließung gelten, so dass die Rechtsgrundlage im Wege der Auslegung auch auf die Fälle der behördlich angeordneten Betriebsschließungen gelten müsste. Mehrere Klagen von Hotelbetrieben, Gastronomen und Diskotheken wurden bereits eingereicht.
Lohnt es sich, einen Entschädigungsantrag zu stellen?
Da wir bereits eine Vielzahl an Anträgen gestellt haben, können wir aus Erfahrung sagen, dass diese Anträge von den Landkreisen und kreisfreien Städte bislang pauschal abgelehnt wurden, so zumindest von der Stadt Oldenburg und dem Landkreis Ammerland.
Aus Hamburg gab es bereits nur die Rückmeldung, dass dort noch nicht entschieden ist, wie mit den Anträgen weiter verfahren wird.
Auch von den Landschaftsverbänden in Nordrhein-Westfalen gab es Ablehnungen. Von den jeweiligen Ministerien, wo ebenfalls Anträge gestellt wurden, liegen uns noch keine Rückmeldungen vor. Allerdings ist auch hier zunächst mit einer Ablehnung zu rechnen.
Warum sollte man dennoch einen Antrag stellen?
In § 56 Abs. 11 IfSG existiert eine 12-Monats-Frist für die Stellung von Anträgen auf Entschädigung. Sollte sich also in den Gerichtsurteilen der laufenden Verfahren herauskristallisieren, dass doch Entschädigungen zu zahlen sind, könnte bereits der Antrag auf Entschädigung bei den zuständigen Behörden verfristet sein.
Bis wann sollten Anträge gestellt werden?
Empfohlen wurden von den Wirtschaftsverbänden, insbesondere verschiedener DEHOGA Verbände, Anträge aus Sicherheit bis Mitte/ Ende Juni zu stellen. Begründet wurde dies mit der früheren 3-Monats-Frist des § 56 Abs. 11 IfSG. Da im Mai 2020 nunmehr diese Norm auf 12-Monate verlängert wurde, dürften weiterhin Anträge zulässig sein. Bislang wurde auch noch kein Antrag wegen Verfristung hier abgelehnt, auch solche, die erst später gestellt wurden. Sollte man sich dazu entschließen, Ansprüche anzumelden, empfehlen wir dies frühzeitig zu machen. Nach Ablehnung des Antrages empfehlen wir dann die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten. Wir informieren unsere Mandanten in regelmäßigen Abständen über die rechtlichen Entwicklungen in dieser Angelegenheit. Nach Ablehnung dürfte die übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gelten. Eine Klagefrist ist in den Rechtsbehelfsbelehrungen der Ablehnungsbescheide nicht genannt.
Wer könnte Ansprüche nach den vorgenannten Grundsätzen haben?
Einen Anspruch auf Entschädigung nach den hier beschriebenen Grundsätzen können alle die geltend machen, deren Geschäfte unmittelbar aufgrund der sogenannten „Corona-Verordnung“ der Landesregierung Niedersachsen bzw. der Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte schließen oder ihren Betrieb stark einschränken mussten (Restaurants, Hotels, Discotheken, Friseure etc.). Schwierig wird es, wenn man nur mittelbar betroffen ist – das heißt eigentlich sein Geschäft öffnen dürfte bzw. seiner Tätigkeit nachgehen könnte, es sich aber nicht lohnt, oder wenn man wegen der Situation einfach weniger Umsatz als sonst macht (z. B. Eventfotographen).
Wie wahrscheinlich ist es, dass Entschädigungsansprüche für Betriebsschließungen gezahlt werden müssen?
Hier scheiden sich die Geister. Einige Wirtschaftsverbände geben die Wahrscheinlichkeit mit maximal 50:50 an. Auch wenn aus rechtlicher Sicht gute Argumente für einen Entschädigungsanspruch bestehen, halten wir auch diese Einschätzung bereits für optimistisch. Wie die weitere Entwicklung ist, lässt sich nicht vorhersagen. Gerichte könnten sich zumindest in der ersten Instanz schwer damit tun, eine derart weitreichende Entscheidung zu fällen und Entschädigungsansprüche zu bejahen. Aktuell geht es mehr darum, "im Spiel zu bleiben". Bis die Gerichte die Rechtslage geklärt haben, könnten Ansprüche nämlich bereits verfristet sein, wenn nicht bereits jetzt Entschädigungsansprüche bei den zuständigen Stellen geltend gemacht werden. Sofern Sie sich entscheiden sollten, auch einen Entschädigungsanspruch stellen zu wollen, sind wir Ihnen bei der Antragsstellung bei den zuständigen Behörden gerne behilflich und informieren Sie danach über die weiteren Entwicklungen.
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