INKASSO/ ZWANGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN

Liquidität ist für jeden Unternehmer wichtig. Umso ärgerlicher ist es, wenn für erbrachte Leistungen der Ausgleich einer gestellten Rechnung nicht termingerecht erfolgt oder Mieten nicht rechtzeitig gezahlt werden. Hierfür bieten wir unseren Mandanten unseren Inkasso-Service an. Teilweise reicht bereits ein anwaltliches Mahnschreiben, um die Forderung nebst Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten beizutreiben. Sollte der Schuldner auch auf das Anwaltsschreiben nicht reagieren, betreiben wir für Sie das gerichtliche Mahn- oder Klageverfahren. Beim gerichtlichen Mahnverfahren muss der Schuldner reagieren oder es ergeht nach zwei Wochen ein Vollstreckungsbescheid, mit welchem durch Zwangsvollstreckung die Forderung beigetrieben werden kann. Für die Gläubiger ist das Kostenrisiko des anwaltlichen Inkassos überschaubar, denn hier hat der Schuldner im Erfolgsfall die Rechtsverfolgungskosten und anfallenden Auslagen zu tragen.



Im Rahmen unseres Inkasso-Services bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:


○ Bonitätsauskünfte, Einsicht des Schuldnerverzeichnisses

○ Ermittlung von Schuldnerdaten (Einwohnermeldeamtsauskünfte, Einsicht ins Handelsregister)

○ Fertigung des anwaltlichen Mahnschreibens

○ Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens

○ Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens

○ Überwachung von Zahlungseingängen und des Forderungsverlaufes

○ ggf. Anmeldung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle



HINWEIS:

Immer wieder sehen wir, dass sich Unternehmen bei offenen Forderungen mit der richtigen Vorgehensweise schwer tun. Sollte es einmal vorkommen, dass eine Rechnung nicht ausgeglichen wird, raten wir unseren Mandanten stets dazu, dem Schuldner eine Zahlungserinnerung/ Mahnung zu schicken. Wichtig ist, dass ein festes Zahlungsdatum in der Zahlungserinnerung/ Mahnung genannt wird. Formulierungen wie "2 Wochen nach Erhalt/ Zustellung" sind nicht zu empfehlen. Wenn ein festes Datum angegeben wurde, bis wann der Rechnungsbetrag ausgeglichen werden muss, lassen sich die Bestimmung des Verzugsbeginns und damit die Geltendmachung von Verzugszinsen erheblich erleichtern. Auch können die hier entstehenden Kosten erst ab dem Verzugsbeginn auf den Schuldner umgelegt werden. Weiter erleben wir immer wieder, dass bereits für die erste Zahlungserinnerung Mahnkosten erhoben werden (auch bei großen Unternehmen). Diese werden von den Gerichten regelmäßig erst ab der zweiten Mahnung anerkannt. Weiter empfehlen wir, die erste Zahlungserinnerung/ Mahnung per Einwurf-Einschreiben zu versenden, da Schuldner immer wieder behaupten, keine Mahnung erhalten zu haben. Sollte die Rechnung nach dem in der Zahlungserinnerung/ Mahnung genannten Datum immer noch nicht ausgeglichen worden sein, können Sie bereits unseren Inkasso-Service in Anspruch nehmen. Für den Fall, dass Sie dem Schuldner noch eine zweite und dritte Möglichkeit zum Rechnungsausgleich geben sollten, können Sie für jede weitere Mahnung Mahnkosten verlangen. Hier sollten Sie jedoch auch nicht zu hohe Kosten ansetzen, da einige Gerichte nur Mahnkosten bis 2,50 € ohne Kostennachweis zusprechen. In der Regel halten wir die Versendung von zwei, max. drei Mahnungen für sach- und interessensgerecht, wobei aber rechtlich bereits eine Mahnung für den Verzug des Schuldners und somit die Umlegung der entstehenden Rechtsverfolgungskosten ausreichend ist. Bei Mietschulden ist in der Regel keine Mahnung erforderlich, da sich der Leistungszeitpunkt aus dem Mietvertrag ergibt. Hier empfehlen wir jedoch auch zunächst eine Mahnung durch den Vermieter, um den Mieter auf seinen Rückstand hinzuweisen. Letztlich sind dies Entscheidung des Einzelfalles und der konkreten Umstände.

 
 
 
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